Bildungszeit an der vh ulm
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Gesetzliche Regelung
Am 1. Juli 2015 ist das Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW) in Kraft getreten. Damit haben auch Beschäftigte in Baden-Württemberg einen Anspruch darauf, sich zur Weiterbildung von ihrem Arbeitgeber an bis zu fünf Tagen pro Jahr freistellen zu lassen. Die Freistellung erfolgt unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes. Bildungszeit ist in anderen Bundesländern als »Bildungsfreistellung«, »Bildungsurlaub« oder »Arbeitnehmerweiterbildung« bekannt.
Nähere Informationen finden Sie unter bildungsurlaub.de und beim Regierungspräsidium Karlsruhe.
Wer kann Bildungszeit nehmen?
Der Anspruch auf Bildungszeit besteht für Arbeitnehmer*innen mit Beschäftigungsschwerpunkt in Baden-Württemberg, für Auszubildende sowie für Studierende der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, deren Beschäftigungs- bzw. Ausbildungsverhältnis seit mindestens zwölf Monaten besteht. Für Beamt*innen im Sinne von § 1 des Landesbeamtengesetzes sowie Richter*innen des Landes gilt das BzG BW entsprechend.
Wieviele Tage Bildungszeit haben Beschäftigte?
Für Beschäftigte beträgt der Freistellungsanspruch fünf Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres. Wird regelmäßig an weniger als fünf Tagen gearbeitet, verringert sich der Anspruch entsprechend.
Für Auszubildende und für Studierende der Dualen Hochschule Baden-Württemberg beträgt der Anspruch fünf Arbeitstage für die gesamte Ausbildungs- bzw. Studienzeit.
Wie kann Bildungszeit beantragt werden?
Anträge auf Bildungszeit müssen spätestens neun Wochen vor Beginn der Maßnahme bzw. der geplanten Bildungszeit, beim Arbeitgeber schriftlich mit Informationen zur Bildungsmaßnahme (Termin, Inhalt) und zum Anbieter (insbesondere ob eine Anerkennung nach dem BzG BW vorliegt) eingereicht werden. Das empfohlene Antragsformular sowie Merkblätter für Beschäftigte und Arbeitnehmer finden Sie hier.
Der Arbeitgeber entscheidet dann unverzüglich, spätestens bis vier Wochen vor Beginn der Maßnahme bzw. der geplanten Bildungszeit. Entscheidet der Arbeitgeber nicht fristgerecht vier Wochen vorher über den Antrag auf Bildungszeit, gilt er als bewilligt. Diese Fristen sollen beiderseits Planungssicherheit sicherstellen.
Arbeitgeber können den Antrag auf Bildungszeit in bestimmten Fällen auch ablehnen: beispielsweise aus dringenden betrieblichen Belangen, wenn bereits Urlaub und/oder Krankheit anderer Kolleg*innen zu nicht unwesentlichen Beeinträchtigungen im Betriebsablauf führen, oder wenn zehn Prozent der allen Beschäftigten im Betrieb für das laufende Jahr zustehenden Bildungszeit bereits genommen oder bewilligt wurde oder wenn es sich um einen Kleinstbetrieb handelt (weniger als zehn Beschäftigte am 1. Januar eines Jahres).
Während eine Bildungszeitmaßnahme in Anspruch genommen wird, zahlt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fort. Die Kosten der Bildungsmaßnahme (Kursgebühr) und ggf. die Anreise und Unterkunft tragen regelmäßig die Beschäftigten selbst.
Birgit Frank
Jetzt anmeldenFilzen ist nicht nur eines der ältesten Handwerke der Menschheit, sondern auch ein sinnliches Vergnügen und Balsam für die Seele in der Adventszeit. An diesem Abend können wundersame Feen, Engel, schneebedeckte Tannenbäume, lustige Weihnachtswichtel oder farbenfrohe Christbaumkugeln mit Schafwolle und Seifenwasser gefilzt werden. Die Teilnehmer*innen können unter professioneller Anleitung die Grundlagen künstlerischen Verarbeitens von echter Schafwolle für Weihnachtliches kennenlernen oder schon vorhandene Kenntnisse im Nassfilzen erweitern. Zur Verfügung stehen unterschiedliche Schafwollarten in wunderschönen Farbnuancen, Vorfilz für interessante Muster und Kammzugwolle. Die Nachhaltigkeit von Produkten aus Schafwolle ohne chemische Zusatzstoffe liegt auf der Hand: Sie sind Wasser- und schmutzabweisend, formstabil und biologisch abbaubar. Bitte zwei alte Frottierhandtücher mitbringen.
1 Abend (5,33 Unterrichtsstunden)
Ulm, Hafenbad 18/1, Hintere Werkstatt
Kurs-Nummer24H0960719
Tanja Nova
Tel. 0731 1530-34
nova@vh-ulm.de
ab 4 Teilnehmer*innen
noch freie Plätze
29,00 € (zzgl. 14,00 € Materialkosten, direkt an die Dozentin zu zahlen)