Jump to the content of the page
SearchMy vh0

Bildungszeit an der vh ulm

zu den Angeboten

Lust auf Weiterbildung?

Möchten Sie Ihre Karriere vorantreiben oder sich persönlich weiterentwickeln? Dann sind Sie bei uns genau richtig! Unsere Bildungszeit-Angebote bieten Ihnen die Möglichkeit, sich in verschiedenen Bereichen weiterzubilden und Ihre Kompetenzen zu erweitern.

Gesetzliche Regelung

Am 1. Juli 2015 ist das Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW) in Kraft getreten. Damit haben auch Beschäftigte in Baden-Württemberg einen Anspruch darauf, sich zur Weiterbildung von ihrem Arbeitgeber an bis zu fünf Tagen pro Jahr freistellen zu lassen. Die Freistellung erfolgt unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes. Bildungszeit ist in anderen Bundesländern als »Bildungsfreistellung«, »Bildungsurlaub« oder »Arbeitnehmerweiterbildung« bekannt.

Nähere Informationen finden Sie unter bildungsurlaub.de und beim Regierungspräsidium Karlsruhe.

Wer kann Bildungszeit nehmen?

Der Anspruch auf Bildungszeit besteht für Arbeitnehmer*innen mit Beschäftigungsschwerpunkt in Baden-Württemberg, für Auszubildende sowie für Studierende der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, deren Beschäftigungs- bzw. Ausbildungsverhältnis seit mindestens zwölf Monaten besteht. Für Beamt*innen im Sinne von § 1 des Landesbeamtengesetzes sowie Richter*innen des Landes gilt das BzG BW entsprechend.

Wieviele Tage Bildungszeit haben Beschäftigte?

Für Beschäftigte beträgt der Freistellungsanspruch fünf Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres. Wird regelmäßig an weniger als fünf Tagen gearbeitet, verringert sich der Anspruch entsprechend.

Für Auszubildende und für Studierende der Dualen Hochschule Baden-Württemberg beträgt der Anspruch fünf Arbeitstage für die gesamte Ausbildungs- bzw. Studienzeit.

Wie kann Bildungszeit beantragt werden?

Anträge auf Bildungszeit müssen spätestens neun Wochen vor Beginn der Maßnahme bzw. der geplanten Bildungszeit, beim Arbeitgeber schriftlich mit Informationen zur Bildungsmaßnahme (Termin, Inhalt) und zum Anbieter (insbesondere ob eine Anerkennung nach dem BzG BW vorliegt) eingereicht werden. Das empfohlene Antragsformular sowie Merkblätter für Beschäftigte und Arbeitnehmer finden Sie hier.

Der Arbeitgeber entscheidet dann unverzüglich, spätestens bis vier Wochen vor Beginn der Maßnahme bzw. der geplanten Bildungszeit. Entscheidet der Arbeitgeber nicht fristgerecht vier Wochen vorher über den Antrag auf Bildungszeit, gilt er als bewilligt. Diese Fristen sollen beiderseits Planungssicherheit sicherstellen.

Arbeitgeber können den Antrag auf Bildungszeit in bestimmten Fällen auch ablehnen: beispielsweise aus dringenden betrieblichen Belangen, wenn bereits Urlaub und/oder Krankheit anderer Kolleg*innen zu nicht unwesentlichen Beeinträchtigungen im Betriebsablauf führen, oder wenn zehn Prozent der allen Beschäftigten im Betrieb für das laufende Jahr zustehenden Bildungszeit bereits genommen oder bewilligt wurde oder wenn es sich um einen Kleinstbetrieb handelt (weniger als zehn Beschäftigte am 1. Januar eines Jahres).

Während eine Bildungszeitmaßnahme in Anspruch genommen wird, zahlt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fort. Die Kosten der Bildungsmaßnahme (Kursgebühr) und ggf. die Anreise und Unterkunft tragen regelmäßig die Beschäftigten selbst. 

Gesundheit

Online-Workshop: Kleinunternehmer-Regelungen & Rentenversicherungspflicht

Für Yogalehrende und andere selbstständig Unterrichtende

Dozentin: Evelyn Schneider

Selbstständigkeit als Yogalehrer*in
Viele wünschen sich, dem Unterrichten in ihrem Leben mehr Raum geben und letztlich davon leben zu können. Auf dem Weg in die Selbstständigkeit tauchen Themen auf wie Buchhaltung, Kalkulation, Absicherung, Steuern, Vertrieb, Marketing usw.
Wir sehen uns gemeinsam an, welche Chancen und Risiken die Selbstständigkeit als Yogalehrer*in mit sich bringt und welche Aufgaben neben dem Unterrichten damit verbunden sind. Auch abhängig von der Form der Selbstständigkeit (Übungsleiter*in, Minijob, Kleinunternehmer*in, freiberuflich oder gewerblich usw.).
Ziel ist es, dass jeder mit Struktur, Klarheit, Freude und Zufriedenheit der Tätigkeit als Yogalehrer*in und/oder Studioinhaber*in nachgehen kann.
Zielgruppe: alle Yogalehrerenden, die haupt- oder nebenberuflich selbstständig tätig sein möchten bzw. es bereits sind
Kleinunternehmer-Regelungen & Rentenversicherungspflicht für Yogalehrende
»Rentenversicherungs-Pflicht? Ich bin doch selbstständig«- nun ja, das eine schließt das andere nicht aus - egal, ob nebenberuflich oder hauptberuflich. Du möchtest wissen, wie die Sachlage dazu ist und wie das abläuft mit den Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung? Was hat das mit »Scheinselbstständigkeit« zu tun und was bedeutet überhaupt der Begriff? Dann bekommst Du hier Klarheit.
Außerdem geht es um Voraussetzungen und Verpflichtungen innerhalb der Kleinunternehmer-Regelung. Was bin ich denn nun; freiberuflich oder gewerblich? Und unter welchen Bedingungen bin ich Kleinunternehmer/Kleingewerbe und was habe ich dann alles zu beachten? Wie läuft das mit der Umsatzsteuer? Was ist der Unterschied zu »Vorsteuer« und »Mehrwertsteuer«? Worauf muss ich achten bei der Rechnungsstellung? Und was passiert, wenn ich über die Umsatzgrenze komme? Diesen und mehr Fragen gehen wir auf den Grund.
Dieser Online-Workshop (Übertragung via Zoom) eignet sich auch für Teilnehmende mit anderen unterrichtenden, selbstständigen Tätigkeiten. Es gibt Raum für die persönlichen Fragen der Teilnehmer*innen.
Der Online-Workshop zu Yoga-Retreats & (Online-)Marketing für Yogalehrende mit Evelyn Schneider findet voraussichtlich 2026 erneut statt.

Datum | Uhrzeit
1-mal (5,33 Unterrichtsstunden) | Samstag
Beginn: 22.11.2025 | 14:00 bis 18:00 Uhr
Ort

Online

Kurs-Nummer

25H1015211

Beratung

Claudia Stern
Tel. 0731 1530-27
stern@vh-ulm.de

Plätze

ab 8 Teilnehmer*innen
noch freie Plätze

Preis

59,00 €

Zurück
Jump to the top of the page