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Steuerliche Möglichkeiten

Berufliche Weiterbildung steuerlich absetzen

Der steuerliche Abzug von Fortbildungskosten kann in Betracht kommen, wenn es sich um Fachlehrgänge, z. B. Computerkurse, Kurse über Rechnungswesen, Steuerlehre oder auch Sprachkurse, handelt, die mit Ihrer Berufstätigkeit zusammenhängen und deshalb erwerbsbezogen sind. Das gilt aber nur für Aufwendungen, die nicht vom Arbeit­geber über­nommen werden. Erst wenn die Weiterbildungs­kosten zusammen mit anderen Werbungs­kosten über 1.000€ liegen, lohnt sich eine detaillierte Auflistung. Denn das Finanz­amt berück­sichtigt bei Arbeitnehmern auto­matisch eine Werbungs­kostenpauschale von 1.000€.

Zur Anrechnung genügt der Kontoauszug Ihrer Kosten bzw. können Sie bei uns unter info@vh-ulm.de für Ihren Kurs auch bequem eine Lastschriftquittung anfodern. 

 

 

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